Rz. 12

§ 111 Abs. 9 EStG ist durch das 3. Corona-Steuerhilfegesetz für den Vz 2020 (§ 52 Abs. 53 EStG) in das Gesetz eingefügt worden. Durch Abs. 9 wird auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2021 ermöglicht. Dazu werden die Abs. 1 bis 7 für entsprechend anwendbar erklärt. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Es besteht die Möglichkeit, die Stundung nach § 111 Abs. 4 EStG auch für Nachzahlungen bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen (Rz. 7). Nach 111 Abs. 5 EStG ist bei einem Antrag nach § 111 Abs .9 i. V. m. Abs. 1 oder 2 EStG eine ESt-Erklärung für 2021 abzugeben (Rz. 8). Nach der entsprechenden Anwendung des § 111 Abs. 6 EStG wird sichergestellt, dass auch die Steuerfestsetzung für den Vz 2020 mit der Veranlagung 2021 zu ändern ist (Rz. 9). § 111 Abs. 1 bis 3 EStG sind analog Abs. 7 nicht anzuwenden, wenn die Veranlagung 2021 vor der Veranlagung 2020 erfolgt (Rz. 10). Eine entsprechende Anwendung des Abs. 8 ist nicht erfolgt, weil zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens die Veranlagungsarbeiten für 2020 noch nicht begonnen hatten.[1]

[1] BT-Drs. 19/26970, 23.

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