Rz. 10

Wird die Veranlagung für den Vz 2020 vor der Veranlagung für den Vz 2019 durchgeführt, sind § 111 Abs. 1 bis 3 EStG nicht anzuwenden. In diesem Fall ist die Höhe des Verlustrücktrags bekannt und der Verlustrücktrag kann mit dem tatsächlichen Betrag gewährt werden. Ein vorläufiger Verlustrücktrag ist nicht mehr erforderlich.

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