Rz. 21
Bemessungsgrundlage sind die durch die Baumaßnahme entstandenen Herstellungskosten. Nicht begünstigt sind daher
- anteilige Kosten der bisher schon vorhandenen Bausubstanz,
- Kosten für Außenanlagen,
- Anschaffungskosten für den anteiligen Grund und Boden.
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