Rz. 21

Bemessungsgrundlage sind die durch die Baumaßnahme entstandenen Herstellungskosten. Nicht begünstigt sind daher

  • anteilige Kosten der bisher schon vorhandenen Bausubstanz,
  • Kosten für Außenanlagen,
  • Anschaffungskosten für den anteiligen Grund und Boden.

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