Rz. 1

§ 10h EStG ergänzt den Fördertatbestand des § 10e EStG[1] dadurch, dass er die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige in die Förderung mit einbezieht. Er dient in erster Linie dem Zweck, Wohnungsreserven im Eigenheimbereich zu erschließen.

§ 10h ist durch das Steueränderungsgesetz 1992[2] in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift ist erstmals im Kj. 1991 auf Baumaßnahmen anzuwenden, bei denen der Bauantrag nach dem 30.9.1991 gestellt oder mit den Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist.[3] Sie ist letztmalig in den Fällen anzuwenden, in denen der Stpfl. vor dem 1.1.1996 mit der Herstellung begonnen hat.[4] Damit hat § 10h EStG keine praktische Bedeutung mehr. Nach Auslaufen der Steuerbegünstigung wird nur noch für seltene Einzelfälle die Anlage FW benötigt, die auch für den Vz 2015 unverändert eine Zeile für die Begünstigung nach § 10h EStG enthält.

 

Rz. 2

Die Voraussetzungen des § 10h sind:

  • Schaffung einer neuen Wohnung,
  • durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude im Inland mit einer eigengenutzten Wohnung,
  • Bauantrag bzw. Baubeginn nach dem 30.9.1991,
  • unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Angehörige zu dauerhaften Wohnzwecken,
  • keine Förderkumulation.
 

Rz. 3

Liegen diese Voraussetzungen vor, können Abzugsbeträge in Anspruch genommen werden:

  • für das Jahr der Fertigstellung der Wohnung und die folgenden drei Jahre i. H. v. 6 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 10.124 EUR jährlich und
  • für die folgenden vier Jahre i. H. v. 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 8.437 EUR jährlich.

Bemessungsgrundlage sind die durch die Baumaßnahmen verursachten Herstellungskosten.

[1] Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG ist im Jahr 1996 durch das ab Vz 2006 auslaufende EigZulG abgelöst worden. § 10e EStG hat keine aktuelle Bedeutung mehr.
[2] BStBl I 1992, 146.
[3] § 52 Abs. 14c EStG 1992.
[4] § 52 Abs. 21 EStG i. d. F. laut G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.

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