Rz. 23

Der Sofortabzug ist auf den Fall des Übergangs zur Einkunftserzielung beschränkt. Andere Vorgänge wie z. B. die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung lösen keinen Sofortabzug aus. Ein Sofortabzug ist dementsprechend unzulässig, wenn der Stpfl.

  • das Gebäude in einem nicht absehbaren Zeitraum nicht nutzt,
  • das Gebäude abreißt oder
  • das Grundstück einschließlich Gebäude veräußert.[1]

Fraglich ist, ob ein kurzfristiger Übergang zu Einkunftserzielungszwecken mit anschließender Veräußerung einen Sofortabzug gem. § 10f Abs. 2 S. 3 EStG ermöglicht. Nach dem Wortlaut ist § 10f Abs. 2 S. 3 EStG in diesem Fall erfüllt, sodass lediglich eine teleologische Reduktion zulasten des Stpfl. in Betracht kommt; alternativ kommt die Annahme eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten infrage. Eine teleologische Reduktion des Wortlauts – mit der Folge der Versagung der Nachholung des Abzugs – ist m. E. geboten, wenn der Zeitraum der Nutzung zu Einkunftserzielungszwecken so kurz ist, dass er (nahezu) nicht ins Gewicht fällt, z. B. bei einer Nutzung zu Einkunftszwecken für nur wenige Tage oder 1-4 Wochen.

Ein Missbrauch i. S. v. § 42 AO liegt vor, wenn der Stpfl. das Gebäude vor dem Eigentumswechsel an den Erwerber vermietet und dem Geschäft keine außersteuerlichen Erwägungen zugrunde liegt (Rz. 21).[2]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 10f EStG Rz. 12; Boeker, in Lademann, EStG, § 10f EStG Rz. 43; Hahn, DB 1990, 65.
[2] Ähnlich Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 30; Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10f EStG Rz. 45; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 10f EStG Rz. 9; a. A. Biergans, FR 1990, 133.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge