Rz. 8

Ferien- und Wochenendwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen (Abs. 1 S. 2). Es handelt sich dabei um Wohnungen, bei denen eine ganzjährige Nutzung baurechtlich oder bautechnisch nicht zulässig ist. Regelmäßig ist dies bei Objekten der Fall, die bauplanungsrechtlich in sog. Sondergebieten ausgewiesen sind. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Genehmigungsbehörde eine ganzjährige Nutzung ausdrücklich genehmigt hat.[1]

 

Rz. 9

Ausgeschlossen sind des Weiteren Objekte, wenn und solange für diese eine – nach Baurecht erforderliche – Baugenehmigung nicht wirksam vorliegt (sog. Schwarzbauten). Eine nachträglich erteilte Genehmigung heilt zwar diesen Mangel, jedoch nicht auch für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft.[2]

 

Rz. 10

Ausgeschlossen sind ferner Objekte, die vom Ehegatten erworben werden, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Erwerbs unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (Abs. 1 S. 8). Einzelheiten s. Rz. 17, 18.

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