Rz. 2

Die Mobilitätsprämie wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag soll in der Regel mit der ESt-Erklärung zusammen beim zuständigen FA des Stpfl. für die Besteuerung nach dem Einkommen gestellt werden. Im Antrag nach amtlichen Vordruck müssen insbesondere die Einnahmen und Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen der Wohnung des Stpfl. und der ersten Tätigkeits-/Hauptbetriebsstätte und zu etwaigen Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung erklärt werden.[1]

 

Rz. 3

Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie ist im Rahmen des § 9 EStG als Werbungskosten glaubhaft zu machen.[2]

 

Rz. 4

Der Anspruchsberechtigte muss den Antrag bis spätesten zum Ablauf des vierten Kj., das auf das Jahr der Entstehung der Mobilitätsprämie folgt, gestellt haben. Hierdurch werden auch die Interessen der Steuerzahler, die freiwillig eine ESt-Erklärung abgeben, ausreichend berücksichtigt.

[1] BT-Drs. 19/14338, 27.
[2] Zum Nachweis: BFH v. 30.6.1995, VI R 26/95, BStBl II 1995, 744; BFH v. 22.12.2000, IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774; Fuhrmann, in Korn, EStG, § 9 EStG Rz. 9; Thürmer, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rz. 83.

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