Rz. 6

Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ergibt sich aus dem Produkt der erhöhten Entfernungspauschale (35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer für den Vz ab 2021 und 38 Cent ab dem Vz 2024 bis einschließlich Vz 2026) und der Summe aus den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (oder Betriebstätte) sowie für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Die Mobilitätsprämie wird i. H. v. 14 % dieser sich aus der Entfernung und der Pauschale ergebenden Bemessungsgrundlage gebildet.

 
Wichtig

Bemessungsgrundlage bei Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern gilt obiges infolge des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen, dieser Pauschbetrag überschritten wird.[1]

[1] Thürmer, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9a EStG Rz. 20f.; Hillmoth, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 9a EStG Rz. 12.

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