Rz. 33

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz gilt aufgrund der Eigenständigkeit der steuerlichen Schlussbilanz im Rahmen von § 3 UmwStG nicht.[1] Gleiches gilt auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers hinsichtlich des Grundsatzes der phasenverschobenen eingeschränkten Wertaufholung.[2] Hat die übernehmende Personengesellschaft in ihrer Jahresbilanz nach § 24 UmwG höhere Werte angesetzt als in der handelsrechtlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft, sind die Wirtschaftsgüter an dem der Umwandlung folgenden Bilanzstichtag in der Steuerbilanz der übernehmenden Personengesellschaft nicht bis zur Höhe der steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der übertragenden Körperschaft – gemindert jeweils um Abschreibungen – erfolgswirksam aufzustocken.

[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 04.04; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 4 UmwStG Rz. 17; Bohnhardt, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 55.

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