Rz. 204
Steuerschulden, die bei der übertragenden Körperschaft für die Zeit bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag anfallen, müssen in deren steuerlicher Schlussbilanz zurückgestellt und in die steuerliche Übernahmebilanz des übernehmenden Rechtsträgers nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG übernommen werden. Dies gilt auch für KSt- und GewSt-Schulden, die aufgrund eines etwaigen Übertragungsgewinns entstehen.[1]
Rz. 205
Abziehbare Mehrsteuern, die sich z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung bei der übertragenden Körperschaft ergeben, sind zulasten des Wirtschaftsjahrs zu passivieren, zu dem sie wirtschaftlich gehören.[2] Abziehbare Mehrsteuern für die Zeit nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag sind bei dem übernehmenden Rechtsträger zu berücksichtigen.
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