12.1 Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter

 

Rz. 192

Widerspricht ein Gesellschafter formwirksam dem Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers, steht ihm nach den §§ 29 bis 31 und § 36 UmwG bei Ausscheiden ein Anspruch auf eine Barabfindung zu. Dieser Anspruch richtet sich nach § 29 Abs. 1 UmwG gegen den übernehmenden Rechtsträger. Damit ist diese Abfindungsverpflichtung nicht in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu berücksichtigen. Vielmehr handelt es sich um eine Verbindlichkeit des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Sie mindert den Übernahmegewinn bzw. erhöht den Übernahmeverlust, da sie zu den Anschaffungskosten der von dem ausscheidenden Gesellschafter erworbenen Anteile gehört. Die Abfindung gilt nicht als andere Gegenleistung i. S. d. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwStG.[2]

[1] Möhlenbrock/Werner/Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 3 UmwStG Rz. 137; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 117.
[2] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 117.

12.2 Ausstehende Einlagen

 

Rz. 193

Ausstehende Einlagen begründen eine Forderung der übertragenden Körperschaft gegen ihre Gesellschafter. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eingefordert wurden oder nicht.[1] Auf ausstehende Einlagen kann die übertragende Körperschaft nicht verzichten. Sie können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Ausstehende Einlagen bilden daher ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut. Dementsprechend sind die Einlageforderungen in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu erfassen.[2] Zu berücksichtigen ist aber auch, dass noch ausstehende Einlagen weder das Übertragungs- noch das Übernahmeergebnis beeinflussen dürfen. Daher ist das gezeichnete Kapital um eingeforderte sowie um nicht eingeforderte ausstehende Einlagen zu kürzen, soweit diese nicht vom gezeichneten Kapital nach § 272 Abs. 1 S. 3 HGB abgesetzt wurden.[3] Entsprechend sind bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses die Anschaffungskosten der Anteile am übertragenden Rechtsträger um ausstehende Einlagen zu korrigieren.[4]

[1] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 3 UmwStG Rz. 116; a. A. Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 122.

12.3 Beteiligungen

 

Rz. 194

Hält die übertragende Körperschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft, gilt auch insoweit § 3 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 UmwStG. Setzt die übertragende Körperschaft diese Beteiligung in ihrer steuerlichen Schlussbilanz mit einem über dem Buchwert liegenden Wert an, findet § 8b Abs. 2 KStG Anwendung.[1] Die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person stellt einen Übertragungsvorgang in Form eines Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäfts dar. Der entsprechende Übertragungsgewinn ist grundsätzlich steuerfrei. Zu beachten ist aber § 8b Abs. 3 KStG, wonach 5 % des insoweit entstehenden Übertragungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Ausnahmen von der Steuerbefreiung bestehen in den Fällen des § 8b Abs. 7 und 8 KStG.

 

Rz. 195

Eine Beteiligung der übertragenden Körperschaft an einer anderen als der übernehmenden Personengesellschaft ist in der steuerlichen Schlussbilanz nach der Spiegelbildmethode zu erfassen. Die Beteiligung ist mit dem Betrag zu bilanzieren, der dem Kapitalkonto der übertragenden Körperschaft als Mitunternehmer bei der Personengesellschaft – unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungs- und Sonderbilanzen – entspricht.[2] Das Wahlrecht nach § 3 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 UmwStG erstreckt sich dabei über die Mitunternehmereigenschaft der übertragenden Körperschaft auch auf das anteilige Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Da die übertragende Körperschaft den Antrag hinsichtlich des Wertansatzwahlrechts zu stellen hat, gilt dies auch für eine Beteiligung an einer anderen als der übernehmenden Personengesellschaft, sodass dieser Antrag Bindungswirkung im Hinblick auf die Bilanzierung bei der Personengesellschaft hat.[3] Die Aufstockung der stillen Reserven, die der übertragenden Körperschaft zustehen, erfolgt in deren Ergänzungsbilanz bei der Mitunternehmerschaft. Entsprechend erhöht sich der Ansatz des Mitunternehmeranteils in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft. Gehören zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft und der übernehmenden Personengesellschaft jeweils eine Beteiligung an derselben zweigliedrigen Personengesellschaft und wächst das G...

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