Tz. 140

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Ausstehende Einlagen sind nach Auff der FinVerw ggf Wertberichtigungsposten zum Grund- oder Stamm-Kapital und als solche in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kap-Ges nicht zu berücksichtigen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.05). Hr-lich wird zwar zwischen eingeforderten und nicht eingeforderten Einlagen unterschieden (s § 272 Abs 1 S 3 HGB). Und der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entspr zu bezeichnen (ebenfalls hierzu s BT-Drs 16/10067, 65). Die FinVerw will dennoch auch eingeforderte, aber noch ausstehende Einlagen vom gezeichneten Kap absetzen und in der stlichen Schluss-Bil des übertragenden Rechtsträgers nicht berücksichtigt wissen. AA s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 3 UmwStG Rn 116), s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 193) und s Brinkhaus/Grabbe (in H/M, 4. Aufl, § 3 UmwStG Rn 187), nach deren Auff ausstehende Einlagen ein bilanzierungsfähiges WG sind und die Einlageforderung in der Schluss-Bil anzusetzen ist.

UE richtet sich die bilanzielle Behandlung noch ausstehender Einlagen nach allgemeinen Grundsätzen des Bil-StR. In der Übertragungs-Bil sind sie deshalb anzusetzen, sobald die damit verbundene Forderung der Gesellschaft den Charakter eines Vermögensgegenstandes bzw WG erlangt. Wegen § 272 Abs 1 S 3 HGB ist dies bei einer eingeforderten Einlageforderung der Fall. Unabhängig vom bilanziellen Ansatz muss im Ergebnis jedoch auch klar sein, dass noch ausstehende Einlagen weder das Übertragungs- noch das Übernahmeergebnis beeinflussen dürfen. GlA s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 193). Sie sind insoweit entweder vom EK des übertragenden Rechtsträgers abzusetzen, soweit sie darin enthalten sind. IRd Ermittlung des Übernahmeergebnisses sind die AK der Beteiligungen am übertragenden Rechtsträger um darin enthaltene Beträge zu bereinigen, die auf noch ausstehende Einlagen entfallen. Oder sie sind Teil des EK des übertragenden Rechtsträgers, sodass sie in entspr Höhe bei den AK des übernehmenden Rechtsträger bzw der am übertragenden Rechtsträger Beteiligten Berücksichtigung finden müssen. Im Ergebnis dürfte dies auch das Anliegen der FinVerw sein (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.05 und 04.31). Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 49.

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