Rz. 63
§ 10 UmwStG[1] regelte seit Inkrafttreten des UmwStG i. d. F. des SEStEG v. 7.12.2006[2] auf der Ebene der übertragenden Körperschaft lediglich die Abwicklung noch bestehender Bestände an EK 02 im Fall der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person. Da das Vermögen der übertragenden Körperschaft im Fall der Verschmelzung auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person aus dem körperschaftsteuerlichen Besteuerungssystem ausschied, sah § 10 UmwStG eine Schlussbesteuerung des EK 02-Bestands auf der Grundlage der Fiktion einer Vollausschüttung vor.
Rz. 64 einstweilen frei
Rz. 65
Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[3] wurde § 10 UmwStG aufgehoben. Die Vorschrift war daher grundsätzlich letztmals auf Verschmelzungen von Körperschaften anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1.1.2007 lag.
Rz. 66 – 67 einstweilen frei
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