Rz. 20

Sofern der Anwendungsbereich des § 25 UmwStG erfüllt ist, sind als Rechtsfolge zunächst die §§ 20 bzw. 21 UmwStG entsprechend anzuwenden. Sobald eine dieser beiden Vorschriften zur Anwendung kommt, sind im Weiteren auch die §§ 22 und 23 UmwStG zu beachten.

 

Rz. 21

Die entsprechende Anwendung zunächst der §§ 20 bzw. 21 UmwStG beinhaltet nicht bloß eine Rechtsfolgen-, sondern eine Rechtsgrundverweisung.[1] Demzufolge kommen die §§ 20 bzw. 21 UmwStG bei einem Formwechsel i. S. d. § 25 S. 1 UmwStG nicht automatisch zur Anwendung. Vielmehr müssen zusätzlich auch die in § 20 oder § 21 UmwStG genannten besonderen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sein, wobei die Tatbestandsmerkmale des "Einbringens" und der "Gewährung neuer Anteile" mit dem Formwechsel automatisch als erfüllt gelten.[2]

[1] Rz. 5.
[2] Patt, EStB 2009, 355.

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