5.2.3.1 Allgemeines
Rz. 190
Für den Fall einer Buchwerteinbringung sind entsprechend § 23 Abs. 1 UmwStG die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG entsprechend anwendbar. Auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft kommt es mithin zu
- einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und
- einem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden.
5.2.3.2 Anrechnung der Vorbesitzzeiten
Rz. 191
Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 23 UmwStG verwiesen.[1]
5.2.3.3 Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung
Rz. 192
Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 23 UmwStG verwiesen.[1]
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