Rz. 50

Gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein.

 

Rz. 51

Sofern dem nicht an anderer Stelle ausdrücklich widersprochen wird, ist in der Einbringung zum Buchwert aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft kein Anschaffungsgeschäft zu sehen, obgleich auch die Einbringung zum Buchwert nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen einen entgeltlichen Übertragungsvorgang darstellt.

 

Rz. 52

Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung führt hingegen nicht dazu, dass es sich aus der Sicht des Einbringenden nicht mehr um einen entgeltlichen Veräußerungsvorgang handelt. Auch die Einbringung zum Buchwert gem. § 20 oder § 21 UmwStG stellt für den Einbringenden ungeachtet des § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG einen entgeltlichen Übertragungsvorgang dar.

 

Rz. 53

Das steuerliche Gesamtrechtsnachfolgeprinzip gilt darüber hinaus nur für ertragsteuerliche Zwecke, insbesondere für die KSt und die GewSt, nicht aber z. B. für Zwecke der GrESt. Die Einbringung eines Grundstücks stellt wie der Eigentumsübergang im Rahmen eines Erbfalls einen grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang dar, der jedoch, anders als der Erbfall, aufgrund einer fehlenden Befreiungsvorschrift auch grunderwerbsteuerpflichtig ist.

 

Rz. 54

Der Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden führt mithin zu einer Zurechnung der vor dem Einbringungszeitpunkt durch den Einbringenden realisierten steuerrelevanten Sachverhalte betreffend die eingebrachten Wirtschaftsgüter (auch) zugunsten der übernehmenden Gesellschaft, soweit sie tatbestandsmäßig für die übernehmende Gesellschaft für etwaige Rechtsfolgen nach dem Einbringungszeitpunkt relevant sind. Hierbei ist jedoch einschränkend zu beachten, dass die übernehmende Gesellschaft sich nicht kumulativ, sondern nur getrennt auf die vor dem Einbringungszeitpunkt entweder von ihr selbst oder von dem Einbringenden realisierten steuerrelevanten Sachverhalte berufen kann.

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