Rz. 312

Ausweislich der Gesetzesbegründung kann der Nachweis insbesondere durch die Vorlage eines Registerauszugs oder einer Bescheinigung der Gesellschaft, dass die eingebrachten Anteile zum jeweiligen Stichtag noch vorhanden sind, erbracht werden.[1] Der Nachweis kann auch durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister[2], einer Gesellschafterliste[3] oder einer Mitgliederliste[4] erbracht werden.[5]

Nachweismängel gehen zulasten des Einbringenden.[6]

[1] BT-Drs. 16/2710, 49.
[6] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer § 22 UmwStG Rz. 90a; zur berechtigten Kritik an der einseitigen Zuweisung der Nachweislast vgl. Strahl, KÖSDI 2007, 15442, Rz. 48; Ott, INF 2007, 103.

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