Rz. 312
Ausweislich der Gesetzesbegründung kann der Nachweis insbesondere durch die Vorlage eines Registerauszugs oder einer Bescheinigung der Gesellschaft, dass die eingebrachten Anteile zum jeweiligen Stichtag noch vorhanden sind, erbracht werden.[1] Der Nachweis kann auch durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister[2], einer Gesellschafterliste[3] oder einer Mitgliederliste[4] erbracht werden.[5]
Nachweismängel gehen zulasten des Einbringenden.[6]
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