Rz. 306

Soweit eine (Mit-)Einbringung von Anteilen gem. § 20 oder § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert stattgefunden hat und die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG infrage steht, sind Gegenstand der Nachweispflicht die (mit) eingebrachten Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile.

Soweit ein Unternehmensteil gem. § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert eingebracht wurde und daher die Anwendung des § 22 Abs. 1 UmwStG infrage steht, sind Gegenstand der Nachweispflicht die erhaltenen Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile.

In den Fällen des § 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 UmwStG steht sowohl die Anwendung des § 22 Abs. 1 UmwStG als auch die des § 22 Abs. 2 UmwStG infrage.

 

Rz. 307

Die auf den sperrfristverstrickten Anteilen beruhenden Anteile sind die Anteile, die im Zuge einer unschädlichen Weitereinbringung der sperrfristverstrickten Anteile oder einer sich daran anschließenden unschädlichen Ketteneinbringung gewährt werden.[1]

Nach einer Weiter- oder Ketteneinbringung unterliegen mithin alle quasi-sperrfristverstrickten Anteile der Nachweispflicht.

 

Rz. 308

Damit kann sich die Nachweispflicht des Einbringenden auf Anteile an mehreren Gesellschaften und auf mehrere wirtschaftliche Eigentümer erstrecken, was die praktische Umsetzung der Nachweispflicht äußerst erschweren kann.[2] Daher sollten entsprechende Klauseln bereits in den Einbringungsvertrag aufgenommen werden[3]

 

Rz. 309

In den Fällen des § 22 Abs. 7 UmwStG erstreckt sich die Nachweispflicht auch auf die mitverstrickten Anteile.

 

Rz. 310

Nachzuweisen hat der Einbringende, wem die Anteile mit Ablauf des Tags, der dem Einbringungszeitpunkt entspricht, steuerlich zuzurechnen sind. War (ggf. rückbezogener) Einbringungszeitpunkt z. B. der 30.9. 2007, hat der Einbringende im Rahmen seines ersten Nachweises darzulegen, wem die Anteile am 1.10.2008 ("mit Ablauf des 30.9.2008") steuerlich zuzurechnen sind. Diesen Nachweis hat er bis zum darauffolgenden 31.5.2009 zu erbringen.[4]

 

Rz. 311

Nachzuweisen hat der Einbringende nur, wem die jeweiligen Anteile zum relevanten Zeitpunkt steuerlich zuzurechnen sind, d. h., wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. Der Einbringende hat nicht umfassend nachzuweisen, dass keiner der Ersatztatbestände realisiert wurde. So braucht der Einbringende insbesondere auch nicht nachzuweisen, dass er selbst bzw. die übernehmende Gesellschaft zum fraglichen Zeitpunkt noch immer die Ansässigkeitsvoraussetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwStG erfüllt.[5]

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