Rz. 286

Soweit die sperrfristverstrickten Anteile innerhalb von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert werden oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird, kommt es auf der Ebene des Einbringenden zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Der Einbringungsgewinn II wird in einem ersten Schritt aus dem gemeinen Wert der eingebrachten Anteile, abzüglich der Einbringungskosten und abzüglich des Werts, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile angesetzt hat, ermittelt. In einem zweiten Schritt wird dieser "vorläufige" Einbringungsgewinn um ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr gemindert. Der Einbringungsgewinn II ist regulär als Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern, wobei jedoch die Steuervergünstigungen des § 16 Abs. 4 und des § 34 EStG ausdrücklich ausgenommen sind. Um den Einbringungsgewinn II erhöhen sich nachträglich die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.[1]

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