Rz. 271

Zwar handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um einen Ersatztatbestand, jedoch stellt § 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG tatsächlich eine Ausnahmeregelung dar. Werden die sperrfristverstrickten Anteile entgeltlich übertragen, geschieht dies jedoch im Rahmen des § 20 oder § 21 UmwStG zum Buchwert, so kommt es ausnahmsweise nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge