Rz. 200

Letzte Voraussetzung für das Bewertungswahlrecht des Einbringenden ist ein Antrag bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen FA spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung.

 

Rz. 201

Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen FA zu stellen. Damit kann nur das deutsche FA gemeint sein, das für die Steuern vom Einkommen aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile zuständig gewesen wäre.

 

Rz. 202

Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung vom Einkommen des Einbringenden zuständigen FA zu stellen. Gemeint ist damit die Ertragsteuererklärung für das Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.

 

Rz. 203

Nach wirksamer Wahlrechtsausübung ist eine Änderung des ausgeübten Wahlrechts, wenn überhaupt, nur bis zur Abgabe der Steuererklärung möglich.[1] Nach Neumann soll nur die Rücknahme des Antrags, nicht aber eine Änderung des Wahlrechts möglich sein.[2]

 

Rz. 204

Befinden sich die erhaltenen Anteile in einem Betriebsvermögen, soll eine Änderung des ausgeübten Wahlrechts noch im Rahmen des § 4 Abs. 2 EStG für die Steuerbilanz des Jahrs des Anteilstauschs möglich sein.[3]

 

Rz. 205

Der Gesetzeswortlaut gem. § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG "bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung" deutet darauf hin, dass zumindest ein formloser Antrag zu stellen ist. Hierbei ist ausreichend, dass sich der Antrag des Einbringenden aus dessen konkreten Angaben im Rahmen der Steuererklärung unzweifelhaft erkennen lässt. Gehören die erhaltenen Anteile zu dem gleichen Betriebsvermögen wie die zuvor eingebrachten Anteile, kann sich der Antrag auch konkludent aus der Steuerbilanz ergeben. Vorbehaltlich einer Klarstellung vonseiten der Finanzverwaltung sollte zur Absicherung immer ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden.[4]

[2] Neumann, GmbH-StB 2007, 378.
[3] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 21 UmwStG Rz. 64ff.; Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 21 UmwStG Rz. 96.

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