Rz. 130

§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG gestattet es, die eingebrachten Anteile auch mit einem zwischen dem niedrigeren Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Zwischenwert zu bewerten. Grundsätzlich kann die übernehmende Gesellschaft den Zwischenwert in seiner Höhe beliebig wählen.

 

Rz. 131

Das Bewertungswahlrecht kann immer gesondert für jeden Sacheinlagegegenstand ausgeübt werden und jede Beteiligung eines Einbringenden an einer Gesellschaft stellt einen eigenen Sacheinlagegegenstand dar, weshalb sich hier anders als im Fall der Einbringung von Unternehmensteilen nicht das Problem der gleichmäßigen Aufstockung stellt.[1]

 

Rz. 132

Bei einem Zwischenwertansatz entsteht ein Einbringungsgewinn, der auch bei natürlichen Personen nicht durch § 16 Abs. 4 EStG, § 17 Abs. 3 EStG oder § 34 Abs. 1 EStG begünstigt besteuert wird.

 

Rz. 133

Ein Zwischenwertansatz kann in Einzelfällen angeraten sein, um einen Verlustvortrag zu nutzen, der sonst verloren ginge.

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