Rz. 194

Die übernehmende Gesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ausnahmsweise mit seinem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen gehören die in § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 UmwStG genannten materiellen "Buchwertvoraussetzungen" wie auch die Antragstellung als formaler Akt.

 

Rz. 195

Mit der Ausübung ihres Wahlrechts entscheidet die übernehmende Gesellschaft nicht nur über ihr künftiges AfA-Volumen, sondern zugleich auch über die Steuerfolgen auf der Ebene des Einbringenden. Der von ihr gewählte Wert gilt nach § 20 Abs. 3 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen und als Anschaffungskosten der ihm gewährten Gesellschaftsanteile. Ein Wertansatz oberhalb des Buchwerts führt zu einem Einbringungsgewinn, der von dem Einbringenden zu versteuern ist.

 

Rz. 196

Zudem ist die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens gem. § 23 Abs. 1, 3 und 4 UmwStG auch maßgeblich für die Frage, ob die übernehmende Gesellschaft Bewertungswahlrechte, Abschreibungsmethoden und Besitzzeitanrechnungen fortführen kann.

 

Rz. 197

Wählt die übernehmende Gesellschaft den Buchwert oder einen Zwischenwert so wird ein Teil der in dem eingebrachten Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven nicht aufgedeckt. Die im eingebrachten Betriebsvermögen enthaltenen und nicht aufgedeckten stillen Reserven werden fortan durch die dem Einbringenden gewährten neuen Anteile repräsentiert. Bei einer Veräußerung dieser neuen Anteile sind die besonderen Steuerfolgen des § 22 UmwStG zu beachten.

 

Rz. 198

Ein Zwischenwertansatz kann sich empfehlen, um beim Einbringenden einen noch vorhandenen Verlustvortrag i. S. d. § 10d EStG oder einen Zinsvortrag i. S. d. § 4h EStG zu nutzen, der im Zuge der Einbringung sonst verloren ginge. Ebenso wenig wie ein Verlustvortrag gehen auch verrechenbare Verluste i. S. von § 15a EStG auf die übernehmende Gesellschaft über.[1]

 

Rz. 199

Die übernehmende Gesellschaft hat jeweils ein gesondertes Bewertungswahlrecht, das sie unterschiedlich für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand ausüben kann, wenn mehrere Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile eingebracht werden.

[1] Wacker, in Schmidt, EStG, 40. Aufl., München 2021, § 15a EStG Rz. 171.

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