Rz. 22

Liegen jedoch zwischen der Einlage und dem steuerlichen Übertragungsstichtag fünf Jahre oder weniger, so sind nach § 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UmwStG bei der fiktiven Überführung in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft anstelle des Buchwerts die Anschaffungskosten anzusetzen, gleichgültig ob der Wert der Anteile zwischenzeitlich gestiegen oder gefallen ist.

 

Rz. 23

§ 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UmwStG stellen eine Missbrauchsvorschrift zur Vermeidung von Steuerumgehungen dar: Im Wert gestiegene Anteile an der übertragenden Körperschaft werden unmittelbar vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eines Gesellschafters (Satz 2) oder in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft mit dem Teilwert i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG eingelegt (amtliche Begründung, BR-Drs. 132/94). Um dies zu verhindern, gelten Anteile nach § 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UmwStG als mit den Anschaffungskosten eingelegt, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag in ein Betriebsvermögen des Anteilseigners oder der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt worden waren.

 

Rz. 24

Anteilseigner mit einer nicht nach § 17 EStG relevanten Beteiligungshöhe können diese Missbrauchsvorschrift umgehen, indem sie von ihnen erworbene Anteile in zeitlichem Zusammenhang mit der Verschmelzung zum Teilwert in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder in ein anderes Betriebsvermögen einlegen. Sie werden von § 5 Abs. 3 UmwStG nicht erfasst, denn der Teilwert und der Buchwert entsprechen den Anschaffungskosten. Das BMF (v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 05.21) sieht hierin einen Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO, hierdurch anstelle einer Besteuerung nach § 7 UmwStG einen Umwandlungsverlust i. S. v. § 4 Abs. 6 UmwStG zu produzieren. Ein solcher Verlust bleibt jedoch inzwischen nach § 4 Abs. 6 UmwStG stets außer Ansatz.

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