1Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft gehört und handelt es sich nicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des[2] [Bis 31.12.2001: gezeichneten Kapitals und abzüglich des anteiligen] steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt,[3] in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Bezüge[4] [Bis 31.12.2001: Einkünfte] aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen. 2Für Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 entsprechend.

[1] § 7 geändert durch Steuersenkungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[2] Geändert durch Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. Erstmals anzuwenden auf Umwandlungen, bei denen der Übertragungsstichtag im VZ 2001 liegt, bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr im VZ 2002; vgl. § 27 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1a dieses Gesetzes und § 34 Abs. 2 KStG. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[3] Eingefügt durch Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. Erstmals anzuwenden auf Umwandlungen, bei denen der Übertragungsstichtag im VZ 2001 liegt, bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr im VZ 2002; vgl. § 27 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1a dieses Gesetzes und § 34 Abs. 2 KStG. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[4] Geändert durch Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. Erstmals anzuwenden auf Umwandlungen, bei denen der Übertragungsstichtag im VZ 2001 liegt, bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr im VZ 2002; § 27 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1a dieses Gesetzes und § 34 Abs. 2 KStG. Anzuwenden ab 01.01.2001.

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