Rz. 15

Die Kapitalgesellschaft hat entsprechend § 20 Abs. 2 UmwStG ein Wahlrecht, das eingebrachte Betriebsvermögen entweder mit dem Buchwert oder dem Teilwert oder einem Zwischenwert in ihrer steuerlichen Übernahmebilanz anzusetzen. Da handelsrechtlich ein Formwechsel nur unter Buchwertfortführung möglich ist, vertritt die Verwaltung (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 20.30) die Auffassung, dass auch steuerrechtlich die Kapitalgesellschaft infolge des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 EStG zwingend die Buchwerte fortführen muss. Praktisch läuft damit das Bewertungswahlrecht der Kapitalgesellschaft leer. Dieser Auffassung der Verwaltung kann nicht gefolgt werden. Eine Bindung der Kapitalgesellschaft mit ihrer steuerlichen Übernahmebilanz an die Werte einer Handelsbilanz kann es schon infolge der unterschiedlichen Konzeptionen des Formwechsels nicht geben: Handelsrechtlich behält der formwechselnde Rechtsträger seine Identität; Handelsbilanzen erübrigen sich anlässlich des Formwechsels. Nur steuerrechtlich bedarf es einer Übertragungsbilanz und einer Übernahmebilanz infolge der in § 25 UmwStG fingierten Vermögensübertragung der Personengesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft.

 

Rz. 16

Um trotz der vorstehenden Haltung der Verwaltung zu einer steuerlichen Wertaufstockung zu gelangen, etwa um einen noch bestehenden Verlustvortrag nicht zu verlieren, weicht die Praxis auf eine Verschmelzung der Personengesellschaft auf eine bestehende oder neu zu gründende Kapitalgesellschaft nach den §§ 2ff. UmwG mit einer Vorwegveräußerung einzelner Wirtschaftsgüter aus (vgl. § 20 Rz. 99). Oder die Gesellschafter der Personengesellschaft bringen ihre Mitunternehmeranteile im Wege der Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung zu Zeitwerten in die Kapitalgesellschaft ein. Diese kann dann in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Bewertung die Wirtschaftsgüter nach § 20 Abs. 2 UmwStG mit dem Teilwert bewerten.

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