Rz. 24

Auch eine freiberufliche Praxis — etwa die eines Rechtsanwalts oder eines Arztes — kann Gegenstand einer Einbringung nach § 24 UmwStG sein. Auf diese Weise lässt sich eine bisherige Einzelpraxis durch Aufnahme eines Partners in eine Sozietät umgestalten. Oder ein neuer Sozius tritt in eine bereits bestehende Sozietät ein. Die sich hierbei bietenden Gestaltungen behandelt ausführlich Streck[1]. Der bisherige Inhaber der Einzelpraxis kann für deren Einbringung nicht nur die Beteiligung an der Sozietät, sondern auch eine Zuzahlung von dem neuen Sozius erhalten. Wählt die Sozietät einen Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens — einschließlich des Geschäftswerts — mit dem Teilwert, so kommt der Einbringende in den Genuss des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und der Steuervergünstigung nach § 34 EStG für seinen Veräußerungsgewinn, sofern der Einbringende keine Zuzahlung in sein Privatvermögen erhält[2].

 

Rz. 25

Während eine steuerbegünstigte Veräußerung einer Einzelpraxis nach § 18 Abs. 3 EStG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige seine freiberufliche Tätigkeit für eine gewisse Zeit am Ort der bisherigen Tätigkeit aufgibt, kann der Einbringende seine ­Tätigkeit als Mitglied der Sozietät steuerunschädlich fortsetzen[3]. Denn nach der Einbringung ist es nicht mehr der ­einbringende Freiberufler, sondern die Sozietät, die die freiberufliche Tätigkeit ausübt[4]. Die aufnehmende Sozietät muss eine Eröffnungsbilanz erstellen, auch wenn sie anschließend ihren Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln will[5].

 

Rz. 26

Die Sozietätsgründung lässt sich nach dem Zweistufenmodell durchführen: Der bisherige Inhaber der Einzelpraxis beteiligt seinen neuen Sozius zunächst nur mit einem Zwerganteil, den er ihm auch unentgeltlich einräumen kann. Anschließend verkauft er ihm einen Teil seines Anteils (vgl. Rz. 20).

[1] NJW 1991, 2252; siehe auch Schoor, BBK, Fach 14, 1149; Dohrmann, StBp 1990, 49.
[5] Vgl. BFH v. 5.4.1984, IV R 88/80, BStBl II 1984, 518; Oppermann, DStR 1993, 938.

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