Rz. 18
Gegenstand der Einbringung kann ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil sein. Der Einbringungsgegenstand des § 24 UmwStG ist mithin begriffs- und auch inhaltsidentisch mit dem Einbringungsgegenstand des § 20 UmwStG.[1]
Rz. 19 einstweilen frei
Rz. 20
Soweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft zusammen mit einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht werden, fällt deren Miteinbringung auch unter § 24 UmwStG, wobei jedoch ggf. die Sperrfristverstrickung gem. § 24 Abs. 5 UmwStG zu beachten ist.
Rz. 21 einstweilen frei
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