Rz. 6

Die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft i. S. v. § 24 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt gesellschaftsrechtlich eine offene Sacheinlage dar. Der Gesellschafter hat sich im Gesellschaftsvertrag zu einer bestimmten in Geld ausgedrückten Einlagenschuld verpflichtet, mit der die Gesellschaft die vereinbarte Sacheinlage in Höhe ihres angemessenen Wertes verrechnet und dem Gesellschafter auf seinem Kapitalkonto gutschreibt. Es handelt sich dabei um einen kaufähnlichen Vorgang. Ein Kommanditist wird von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 Satz 2 HGB durch Verrechnung des objektiven Werts seiner Sacheinlage mit seiner in Geld ausgedrückten Einlageschuld befreit[1].

 

Rz. 7

Die aufnehmende Personengesellschaft erwirbt den (Teil-)Betrieb im Falle der offenen Sacheinlage als Einzelrechtsnachfolgerin. Die Einlage des (Teil-)Betriebs muss unter Wahrung des Spezialitätsprinzips durch Einzelübertragung der Gegenstände des Unternehmensvermögens geleistet werden[2]. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach § 313 BGB, wenn sich ein Gesellschafter bei der Gründung der Gesellschaft oder beim späteren Betritt zur Einbringung eines Grundstücks[3] oder eines GmbH-Anteils[4] verpflichtet. Die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft setzt voraus, dass sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder alle Gesellschafter zustimmen. Die Übertragung als solche ist formlos wirksam, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine Form vorschreibt. Die Formvorschriften des § 313 BGB oder des § 15 Abs. 4 GmbHG sind nicht anwendbar, auch wenn das Gesellschaftsvermögen zu einem erheblichen Teil aus Grundeigentum oder GmbH-Anteilen besteht. Im Handelsregister sollte nicht eingetragen werden, dass der Altgesellschafter "ausgeschieden" und der Neugesellschaft "eingetreten" ist[5], sondern dass der Anteil übertragen worden ist. Im Falle eines Austritts haftet ein Altkommanditist nach § 172 Abs. 4 HGB, wenn seine Einlage an ihn zurückgezahlt wird. Der Neukommanditist haftet nach § 173 HGB für alte und neue Verbindlichkeiten. Im Falle einer Anteilsübertragung hingegen braucht die Kommanditeinlage zum Zwecke der Haftungsbeschränkung nur einmal abgedeckt zu sein. Die Gerichte pflegen die Versicherung zu verlangen, dass der Altkommanditist keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhält[6].

 

Rz. 8

Anstelle der vorstehend behandelten Einzelrechtsnachfolge kann ein (Teil-)Betrieb auf eine Personengesellschaft auch im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach den Regeln des Umwandlungsrechts übergehen. Der Vorteil besteht in der Überleitung von Vertragsverhältnissen auf die Personengesellschaft. Außerdem lassen sich Vermögensteile auf abhängige Gesellschaften übertragen oder von diesen übernehmen, ohne dass dies eine Einzelübertragung erfordert, insbesondere ohne dass bei Grundstücken die notarielle Form nach § 313 BGB eingehalten werden muss.

 

Rz. 9

§ 2 UmwG sieht folgende zwei Arten der Verschmelzung von Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) vor: Eine schon bestehende Personenhandelsgesellschaft kann das Vermögen einer oder mehrerer Personenhandelsgesellschaften übernehmen; dabei erlischt der übertragende Rechtsträger (Verschmelzung durch Aufnahme). Außerdem kann das Gesamtvermögen zweier oder mehrerer Personenhandelsgesellschaften auf eine neue Personenhandelsgesellschaft überführt werden (Verschmelzung durch Neugründung). Die Durchführung der Verschmelzung ist im Einzelnen in §§ 39ff. UmwG geregelt.

 

Rz. 10

Außer der Verschmelzung gestattet das Umwandlungsrecht drei Arten der Spaltung von Personenhandelsgesellschaften im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 123 UmwG, nämlich

  • die Aufspaltung des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft jeweils als Gesamtheit auf mehrere andere Rechtsträger nach § 123 Abs. 1 UmwG, bei der die übertragende Personenhandelsgesellschaft ohne Liquidation erlischt;
  • die Abspaltung eines oder mehrerer Teile des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft als Gesamtheit auf einen oder mehrere Rechtsträger nach § 123 Abs. 2 UmwG, an denen die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Gesellschaftsrechte erhalten;
  • die Ausgliederung eines oder mehrerer Teile aus dem Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft auf einen oder mehrere Rechtsträger, an denen die übertragende Personengesellschaft selbst Gesellschaftsrechte erhält[7].

Handelsrechtlich unterliegt es der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien, welche Vermögensteile sie aufspalten, abspalten oder ausgliedern wollen. Es müssen nicht etwa Betriebe oder Teilbetriebe sein[8]. § 24 UmwStG verlangt jedoch — abweichend vom Handelsrecht — die Einbringung von (Teil-)Betrieben.

 

Rz. 11

Schließlich kann ein Einzelkaufmann die Einbringung seines Unternehmens in eine Personenhandelsgesellschaft nicht durch Einzelübertragung, sondern im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Ausgliederung nach den §§ 152ff. UmwG gestalten: Er gliedert sein Un...

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