Rz. 88

 
Praxis-Beispiel

A und B gründen eine OHG, an der sie zu je 50 % beteiligt sein sollen. A bringt sein Einzelunternehmen mit einem buchmässigen Betriebsvermögen von 100.000 DM und einem Teilwert von 300.000 DM nach § 24 UmwStG ein. B leistet zunächst nur eine geringfügige Bareinlage in das Gesamthandsvermögen. Die Personengesellschaft stockt die Buchwerte des von A eingebrachten Betriebsvermögens bis zu den Teilwerten von 300.000 DM auf. Der Einbringungsgewinn des A wird durch eine negative Ergänzungsbilanz über 200.000 DM neutralisiert. Sodann veräußert A die Hälfte seines Mitunternehmeranteils für 150.000 DM an B. A erzielt mit der Gestaltung nach dem Zweistufenmodell (vgl. Rz. 18) einen nach §§ 16 und 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn von 100.000 DM. Er löst aufgrund dieses Veräußerungsgewinns seine negative Ergänzungsbilanz auf, so dass nunmehr in der negativen Ergänzugsbilanz des A nur noch ein Minderwert für Aktiva von 100.000 DM verbleibt:

 
Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft
Aktiva 300.000 DM Kapitalkonto von A 150.000 DM
    Kapitalkonto von B 150.000 DM
  300.000 DM   300.000 DM
 
negative Ergänzungsbilanz von A
Minderkapital 100.000 DM Minderwert für Aktiva 100.000 DM

B stellt keine positive Ergänzungsbilanz auf; denn der auf ihn entfallende Anteil am Gesellschaftsvermögen entspricht seinem Kaufpreis für den hälftigen Gesellschaftsanteil des A.

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