Rz. 137

Eine aufnehmende Kapitalgesellschaft kann ihr Bewertungswahlrecht grundsätzlich für jeden Mitunternehmeranteil gesondert ausüben, wenn Mitunternehmer ihre Anteile einbringen. Wird das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht, so sind Einbringende i.S. von § 20 Abs. 1 UmwStG stets die Gesellschafter oder Mitunternehmer der Personengesellschaft[1].

 

Rz. 138

Wird hingegen eine Personenhandelsgesellschaft im Wege des Formwechsels nach den §§ 190ff. UmwG i. V. m. § 25 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so muß die Kapitalgesellschaft aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG auch steuerlich zwingend die Buchwerte fortführen[2]. Denn handelsrechtlich ist ein Formwechsel nur unter Buchwertfortführung möglich. § 24 UmwStG ist nicht anwendbar.

 

Rz. 139

Eine aufnehmende Kapitalgesellschaft muß entgegen § 20 Abs. 2 UmwStG die Wertansätze der Personengesellschaft übernehmen, wenn ein Mitunternehmeranteil an einer fortbestehenden Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und die als Gegenleistung gewährten neuen Gesellschaftsanteile Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft werden, mit der Folge, daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin der Personengesellschaft wird. In diesem Fall geht die Bilanzierungskompetenz der Personengesellschaft derjenigen der Kapitalgesellschaft vor (vgl. Rz. 114).

[1] Vgl. Rz. 35, BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 20.05.

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