Rz. 59

Gegenstand der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft kann nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG außerdem ein Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft sein. Da dieser teilbar ist, kann es auch ein Teil eines Mitunternehmeranteils sein. Bei Einbringungen von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist stets davon auszugehen, daß sich die Einbringung auf der Ebene der Gesellschafter oder Mitunternehmer der Personengesellschaft vollzieht (vgl. Rz. 35). Als Einbringende sind stets die einzelnen Mitunternehmer anzusehen[1]. Dies gilt selbst dann, wenn nur ein Teilbetrieb einer Personengesellschaft eingebracht wird[2]. Es liegen ebenso viele Einbringungsfälle vor, wie Mitunternehmeranteile eingelegt werden[3].

 

Rz. 60

Gehört zu einem Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen, das eine wesentliche Betriebsgrundlage bildet, so muß auch dieses Sonderbetriebsvermögen in die aufnehmende Kapitalgesellschaft eingelegt werden, damit die Voraussetzungen von § 20 UmwStG erfüllt sind. Denn das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehört zu seiner gewerblichen Tätigkeit und damit zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Behält ein Mitunternehmer eine zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlage zurück, so liegt hierin eine die stillen Reserven realisierende Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG vor[4].

 

Rz. 61

Der BFH (v. 16.2.1996, I R 183/94, BStBl II 1996, 342) hat hiervon allerdings Sonderbetriebsvermögen II ausgenommen, d. h. Wirtschaftsgüter, die der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft dienen. Dem kann nicht gefolgt werden. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen in den Betriebsvermögensvergleich der Mitunternehmerschaft sind § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 1 EStG. Der Große Senat des BFH (v. 3.5.1993, GrS 3/92, BStBl II 1993, 616) hat als Sonderbetriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter beurteilt, die der Gesellschafter der Mitunternehmerschaft gewidmet hat, ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um Sonderbetriebsvermögen I oder II handelt.

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