Rz. 33

Für Gesellschafter der übertragenden Körperschaft, die im Zuge der Umwandlung ausscheiden, also nicht Gesellschafter des Übernehmers werden, gilt die steuerliche Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG nicht. Für sie wird die Umwandlung auch steuerlich erst mit dem handelsrechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt wirksam, also mit Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die ausscheidenden Gesellschafter auch steuerrechtlich noch als Gesellschafter der (steuerlich im Verhältnis zu der Übernehmerin bereits untergegangenen) übertragenden Körperschaft. Steuerlich ist also zu unterscheiden, ob das Verhältnis der übertragenden Körperschaft zu den verbleibenden Gesellschaftern (den Übernehmern bzw. Gesellschaftern der übernehmenden Körperschaft oder Personengesellschaft) oder zu den ausscheidenden Gesellschaftern in Frage steht.

 

Rz. 34

Erhält der ausscheidende Gesellschafter von der übertragenden Körperschaft Gehalt, Miete oder Zinsen, so bleiben diese Zahlungen Betriebsausgaben, auch wenn Übernehmer eine Personengesellschaft ist. Da der ausscheidende Gesellschafter nicht Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft wird, kann er von dieser auch keine Vorwegvergütung erhalten, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist insoweit nicht anwendbar. Diese Zahlungen werden bei dem ausscheidenden Gesellschafter steuerlich erst mit Zufluss erfasst und bilden dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Anders als bei den verbleibenden Gesellschaftern tritt die Versteuerung nicht bereits mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag ein.

 

Rz. 35

Bis zur Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister kann die übertragende Körperschaft an den ausscheidenden Gesellschafter Gewinne ausschütten. Diese Gewinnausschüttungen sind offene Ausschüttungen, da handelsrechtlich bis zur Eintragung in das Handelsregister wirksame Gewinnverwendungsbeschlüsse gefasst werden können. Die Gewinnausschüttungen sind bei dem ausscheidenden Gesellschafter mit Zufluss Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zu diesem Zeitpunkt greift bis Vz 2001 auch das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren ein.

 

Rz. 36

Da der ausscheidende Gesellschafter durch den Umwandlungsvorgang seine Gesellschaftsanteile an der übertragenden Körperschaft verliert, ist dieser Vorgang bei ihm als Veräußerung zu behandeln (vgl. § 17 UmwStG). Sein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust entsteht mit der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister, nicht zum steuerlichen Übertragungsstichtag. Für die Beurteilung, ob die Spekulationsfrist nach § 23 EStG verstrichen ist, ist als Veräußerungszeitpunkt ebenfalls auf die Eintragung in das Handelsregister abzustellen. Erhält er im Zuge der Vermögensübertragung eine Abfindung, ist diese Abfindung steuerlich ebenfalls mit Eintragung in das Handelsregister entstanden und ihm in diesem Zeitpunkt zuzurechnen. Bei dem Übernehmer, der die Abfindung schuldet, gilt aber auch insoweit die Rückwirkung; die Abfindung ist bei ihm steuerlich bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden und ab diesem Zeitpunkt zu passivieren. Es erfolgt also bei Gläubiger und Schuldner der Abfindung keine korrespondierende Behandlung.

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