Rz. 23

Laufende Geschäfte zwischen übertragender Körperschaft und Übernehmer nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag sind ertragsteuerlich als Innengeschäfte zu beurteilen, da die übertragende Körperschaft steuerlich kein Rechtssubjekt mehr ist. Gewinne aus den laufenden Geschäften werden also nicht mehr realisiert. Findet dagegen nur eine Teilübertragung (Abspaltung) statt, bleibt die übertragende Körperschaft bestehen. Rechtsgeschäfte zwischen ihr und der (steuerlich zum Übertragungsstichtag fiktiv entstehenden) Übernehmerin führen also zur Gewinnverwirklichung.

Umsatzsteuerlich gilt die Rückwirkung dagegen nicht (vgl. Rz. 5). Laufende Geschäfte in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung in das Handelsregister sind daher keine Innenumsätze, sondern umsatzsteuerbare und -pflichtige Fremdumsätze. Es ist daher Umsatzsteuer auszuweisen, der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug geltend machen.

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