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Der Vermögensübertragung ist eine Umwandlungsbilanz zugrunde zu legen. Diese stellt ihrer Natur nach eine Vermögensbilanz, keine Gewinnermittlungsbilanz dar. Ihre Aufstellung und die Wertansätze sind handelsrechtlich in den Vorschriften zu den einzelnen Umwandlungsarten geregelt.

Steuerrechtlich ist die Umwandlungsbilanz in den §§ 3, 11 UmwStG geregelt. Es handelt sich hierbei um Sonderregelungen, die von den handelsrechtlichen Vorschriften z. T. erheblich abweichen und daher für die steuerliche Behandlung dem Handelsrecht vorgehen.

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