Rz. 7

Der Vermögensübertragung ist eine Umwandlungsbilanz zugrunde zu legen. Diese stellt ihrer Natur nach eine Vermögensbilanz, keine Gewinnermittlungsbilanz dar. Ihre Aufstellung und die Wertansätze sind zivilrechtlich in den Vorschriften zu den einzelnen Umwandlungsarten geregelt.

 

Rz. 8

Steuerrechtlich ist die Umwandlungsbilanz in den §§ 3, 11 UmwStG geregelt. Es handelt sich hierbei um Sonderregelungen, die von den zivilrechtlichen Vorschriften z. T. erheblich abweichen und daher für die steuerliche Behandlung dem Zivilrecht vorgehen. Eine Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Umwandlungsbilanz für die Steuerbilanz besteht nicht.[1]

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