Rz. 9

Um den Körperschaftsteuerminderungsbetrag oder das Körperschaftsteuerguthaben zu berechnen, bedarf es zweier Schritte: In einem ersten Schritt ist der fiktive Ausschüttungsbetrag in Form des maßgebenden Eigenkapitals zu ermitteln; sodann ist in einem zweiten Schritt die Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 1/6 des fiktiven Ausschüttungsbetrags zu errechnen.

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel
 
in der Steuerbilanz ausgewiesenes Eigenkapital 1.000 EUR
./. gezeichnetes Kapital 500 EUR
./. Betrag, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 100 EUR
  KStG dem steuerlichen Einlagenkonto gutzuschreiben ist  
= maßgebendes Eigenkapital 400 EUR

1/6 des fiktiven Ausschüttungsbetrags von 400 EUR ergibt die Körperschaftsteuerminderung von 66 EUR. Diese darf jedoch nicht das vorhandene Körperschaftsteuerguthaben überschreiten, da nur dieses an die übertragende Körperschaft ausgekehrt werden kann.

 

Rz. 11

Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft erhöht sich nach § 10 UmwStG i. V. m. § 38 KStG, wenn ein aus dem früheren EK 02 gebildeter Endbetrag für die Ausschüttung als verwendet gilt. Dann beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/10 des verbliebenen EK 02[1].

 

Rz. 12

 
Praxis-Beispiel

Körperschaftsteuerminderungsbetrag und eine Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft:

 

EK 40 (hierauf ruhende Körperschaftsteuerguthaben 1/6 von

120.000 EUR = 20.000 EUR)
120.000 EUR
neutrales Vermögen 20.000 EUR
EK 02 60.000 EUR
Betrag nach § 28f KStG 40.000 EUR
Stammkapital 200.000 EUR
Eigenkapital lt. Steuerbilanz 440.000 EUR
./. Betrag nach § 28 KStG 40.000 EUR
./. gezeichnetes Kapital 200.000 EUR
fiktiver Ausschüttungsbetrag 200.000 EUR
./. EK 02 60.000 EUR
./. neutrales Vermögen 20.000 EUR
maßgebendes Eigenkapital 120.000 EUR
hierauf 1/6 Körperschaftsteuerminderung 20.000 EUR
./. Körperschaftsteuererhöhung EK 02 3/10 von 60.000 EUR 18.000 EUR
Körperschaftsteuerminderung insgesamt 2.000 EUR

Im Beispiel wird die Körperschaftsteuerminderung weitgehend durch die Nachversteuerung des alten EK 02 aufgezehrt. Wenn jedoch die Körperschaftsteuerminderung die Körperschaftsteuerschuld übersteigt, so führt dies zu einer Körperschaftsteuererstattung (vgl. Widmann/Mayer, § 10 UmwStG, grüne Blätter, Rz. 10).

[1] Vgl. Frotscher, § 40 KStG, Rz. 19.

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