Rz. 9
Um den Körperschaftsteuerminderungsbetrag oder das Körperschaftsteuerguthaben zu berechnen, bedarf es zweier Schritte: In einem ersten Schritt ist der fiktive Ausschüttungsbetrag in Form des maßgebenden Eigenkapitals zu ermitteln; sodann ist in einem zweiten Schritt die Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 1/6 des fiktiven Ausschüttungsbetrags zu errechnen.
Rz. 10
in der Steuerbilanz ausgewiesenes Eigenkapital | 1.000 EUR | |
./. | gezeichnetes Kapital | 500 EUR |
./. | Betrag, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 | 100 EUR |
KStG dem steuerlichen Einlagenkonto gutzuschreiben ist | ||
= | maßgebendes Eigenkapital | 400 EUR |
1/6 des fiktiven Ausschüttungsbetrags von 400 EUR ergibt die Körperschaftsteuerminderung von 66 EUR. Diese darf jedoch nicht das vorhandene Körperschaftsteuerguthaben überschreiten, da nur dieses an die übertragende Körperschaft ausgekehrt werden kann.
Rz. 11
Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft erhöht sich nach § 10 UmwStG i. V. m. § 38 KStG, wenn ein aus dem früheren EK 02 gebildeter Endbetrag für die Ausschüttung als verwendet gilt. Dann beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/10 des verbliebenen EK 02[1].
Rz. 12
Körperschaftsteuerminderungsbetrag und eine Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft:
EK 40 (hierauf ruhende Körperschaftsteuerguthaben 1/6 von 120.000 EUR = 20.000 EUR) |
120.000 EUR |
neutrales Vermögen | 20.000 EUR |
EK 02 | 60.000 EUR |
Betrag nach § 28f KStG | 40.000 EUR |
Stammkapital | 200.000 EUR |
Eigenkapital lt. Steuerbilanz | 440.000 EUR |
./. Betrag nach § 28 KStG | 40.000 EUR |
./. gezeichnetes Kapital | 200.000 EUR |
fiktiver Ausschüttungsbetrag | 200.000 EUR |
./. EK 02 | 60.000 EUR |
./. neutrales Vermögen | 20.000 EUR |
maßgebendes Eigenkapital | 120.000 EUR |
hierauf 1/6 Körperschaftsteuerminderung | 20.000 EUR |
./. Körperschaftsteuererhöhung EK 02 3/10 von 60.000 EUR | 18.000 EUR |
Körperschaftsteuerminderung insgesamt | 2.000 EUR |
Im Beispiel wird die Körperschaftsteuerminderung weitgehend durch die Nachversteuerung des alten EK 02 aufgezehrt. Wenn jedoch die Körperschaftsteuerminderung die Körperschaftsteuerschuld übersteigt, so führt dies zu einer Körperschaftsteuererstattung (vgl. Widmann/Mayer, § 10 UmwStG, grüne Blätter, Rz. 10).
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