1Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn das [Bis 26.07.2002: um das gezeichnete Kapital geminderte] [2] in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.[3] [Bis 31.12.2002: 1Das Körperschaftsteuerguthaben und die Körperschaftsteuerschuld im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes mindern und erhöhen für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft.] 2§ 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.[4]

[1] § 10 geändert durch Steuersenkungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[2] Gestrichen durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes. Anzuwenden bis 26.07.2002.
[3] Geändert durch Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. Erstmals anzuwenden auf Umwandlungen, bei denen der Übertragungsstichtag im VZ 2001 liegt, bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr im VZ 2002; § 27 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1a dieses Gesetzes und § 34 Abs. 2 KStG. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[4] Angefügt durch Steuervergünstigungsabbaugesetz. Anzuwenden ab 21.05.2003.

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