Rz. 412e

Betroffen sind positive Einkünfte, die zivilrechtlich auf der Ebene des Einbringenden entstanden sind, die aber aufgrund einer rückwirkenden Einbringung steuerlich der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet werden. Diese zugerechneten positiven Einkünfte dürfen nicht mit laufenden negativen Einkünften, verrechenbaren Verlusten oder Verlustvorträgen der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen oder verrechnet werden, unabhängig davon, ob eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht vorliegt.[1] In Organschaftsfällen gilt dieses Verbot auch für laufende negative Einkünfte, verrechenbare Verluste und Verlustvorträge des Organträgers. Eine Ausnahme von diesem Verlustnutzungsverbot besteht für konzernangehörige Gesellschaften.[2]

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