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Hinsichtlich der vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft i. S. d. § 10a GewStG verweist § 19 Abs. 2 UmwStG für gewerbesteuerliche Zwecke auf § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 UmwStG.
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