Rz. 19

Der Beteiligungskorrekturgewinn i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 UmwStG unterliegt bei der übertragenden Körperschaft ebenfalls der GewSt.[1] Nach § 11 Abs. 2 S. 2 UmwStG sind bei der Abwärtsverschmelzung einer Muttergesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft mindestens mit dem Buchwert, erhöht um in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommene Abschreibungen auf die Beteiligung und um steuerwirksame Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Der Ansatz darf höchstens mit dem gemeinen Wert erfolgen. Ein sich daraus ergebender Beteiligungskorrekturgewinn ist nach § 11 Abs. 2 S. 3 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 2 S. 4, 5 KStG als laufender Gewinn von der übertragenden Körperschaft zu versteuern. Er unterliegt als solcher also den Regelungen für die Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG. Liegt der gemeine Wert der Anteile unter dem Buchwert, entsteht ein Beteiligungskorrekturverlust.[2] Dieser ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber § 8b Abs. 7, 8 KStG. Entsprechendes gilt auch gewerbesteuerlich.

[1] Möhlenbrock/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 19 UmwStG Rz. 3; Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 10; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 19 UmwStG Rz. 13.
[2] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 10.1; vgl. BFH v. 30.7.2014, I R 58/12, BStBl II 2015, 199, BFH/NV 2014, 2005, AZ beim BVerfG 2 BvR 84/17.

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