Rz. 22

Der Vermögensübergang kann nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG einen Beteiligungskorrekturgewinn bzw. -verlust auslösen. Bei der Verschmelzung einer Tochter- auf eine Muttergesellschaft sind die Anteile an der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, höchstens aber mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Der sich daraus ergebende Beteiligungskorrekturgewinn unterliegt nach § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG der GewSt.[1] Damit entsteht insoweit auch ein entsprechender Gewerbeertrag. Liegt der gemeine Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft unter dem Buchwert, hat nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG eine Korrektur des Buchwerts der Anteile auf den niedrigeren gemeinen Wert zu erfolgen.[2] Auf den sich daraus ergebenden Beteiligungskorrekturverlust ist grundsätzlich § 8b Abs. 3 S. 3 KStG anzuwenden. Allerdings ist eine Berücksichtigung im Rahmen von § 8b Abs. 7, 8 KStG möglich. Entsprechende Geltung hat dies nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Entstehen kann ein Beteiligungskorrekturgewinn bzw. -verlust mit den entsprechenden gewerbesteuerlichen Auswirkungen auch bei Auf- und Abspaltungen.[3]

[1] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 18;Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 19 UmwStG Rz. 21.
[3] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge