Rz. 9
§ 19 UmwStG wurde durch Gesetz v. 7.12.2006 neu gefasst.[1] Die Neufassung gilt nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG erstmals für Umwandlungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist. Geändert wurde § 19 UmwStG bisher nicht.
Rz. 10 einstweilen frei
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