Rz. 100

Wird ein übernommener Teilbetrieb innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung von der Übernehmerin veräußert oder aufgegeben, unterliegt der erzielte Gewinn nach § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG der GewSt. § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG verhindert, dass die Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG dadurch umgangen werden kann, dass nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Teilbetrieb veräußert wird. § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG erfasst nur die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs durch die übernehmende Personengesellschaft oder natürliche Person.

 

Rz. 101

Aus dem UmwStG ergibt sich nicht, was unter einem Teilbetrieb zu verstehen ist. Ausgehend von der Gesetzesbegründung[1], wonach für grenzüberschreitende und inl. Umstrukturierungen die gleichen Grundsätze gelten sollen, ist der Teilbetriebsbegriff aus der FRL abzuleiten.[2] Dieser europarechtliche Teilbetriebsbegriff gilt einheitlich für alle relevanten Tatbestände des UmwStG.[3] Geltung hat er damit auch im Rahmen von § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG. Der Teilbetriebsbegriff bestimmt sich nach Art. 2 Buchst. j FRL. Danach ist unter einem Teilbetrieb die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter zu verstehen, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit darstellen.

 

Rz. 102

Nicht als Teilbetrieb i. S. d. § 18 Abs. 3 UmwStG gilt eine im Betriebsvermögen gehaltene 100-%-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.[4] Die Teilbetriebsfiktion nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gilt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Rahmen von § 18 Abs. 3 UmwStG nicht.

 

Rz. 103

§ 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG erfasst nach dem ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Regelung sowohl die Fälle, in denen der durch die Übernehmerin veräußerte bzw. aufgegebene Teilbetrieb zum übernommenen Vermögen gehört hat, als auch die Fälle, in denen der durch die Übernehmerin veräußerte bzw. aufgegebene Teilbetrieb in keinem Zusammenhang mit dem übernommenen Vermögen gestanden hat.[5]

 

Rz. 104

Hinsichtlich der Veräußerung und Aufgabe eines Teilbetriebs gelten die Ausführungen zur Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs in den Rz. 80ff. entsprechend.

[1] BT-Drs. 16/2710, 25f.
[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 18.05; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 82; a. A. Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 64.
[3] Weier, DStR 2008, 1002; Beinert/Benecke, FR 2010, 1009.
[4] Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 82; a. A. Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 64.
[5] Roser, in Haase/Hofacker, UmwStG, 3. Aufl. 2021, § 18 UmwStG Rz. 67; a. A. Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 84.

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