Rz. 29

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind die §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG betrifft nicht nur die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden, sondern auch die Ermittlung des Gewerbeertrags des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Für den übernehmenden Rechtsträger sind insoweit allerdings nur die §§ 4 bis 9 und 16 UmwStG relevant.

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