Rz. 37

§ 16 S. 1 UmwStG verweist auf den gesamten § 15 UmwStG und damit auch auf § 15 Abs. 2 UmwStG. Danach entfällt das Wahlrecht der übertragenden Kapitalgesellschaft, in ihrer steuerlichen Schlussbilanz die zu übertragenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen, wenn der Teilbetrieb vor der Spaltung erworben oder aufgestockt wurde oder wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird oder wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschafft werden. Der Zweck dieser Regelung, die das Wahlrecht einschränkt, wird darin gesehen, dass die Kontinuität des unternehmerischen Engagements auch auf der Gesellschafterebene gewahrt werden soll. Eine Spaltung soll die Verbesserung der Unternehmensstruktur innerhalb eines Konzerns steuerlich begünstigen oder die Trennung von Gesellschafterstämmen erleichtern, nicht aber dem Zweck dienen, ein Unternehmen optimal zu zerlegen und "auszuschlachten".[1]

Rz. 38 – 40 einstweilen frei

 

Rz. 41

Bei der Spaltung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft ergeben sich nicht in gleichem Maße Möglichkeiten, die Steuerpflicht einer Veräußerung zu umgehen. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG besteht das Bewertungswahlrecht zur Fortführung der Buchwerte oder zum Zwischenwertansatz nur, wenn die übergehenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der Personengesellschaft werden. Die übernehmende Personengesellschaft muss also immer eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG sein. Bei der Aufnahme des abgespaltenen Teilbetriebs durch eine Personengesellschaft kann ein Gesellschafter nur seinen Mitunternehmeranteil an dieser Personengesellschaft veräußern, was nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG voll steuerpflichtig ist. Eine dem § 8b Abs. 2 KStG entsprechende Steuerbefreiung gibt es für Mitunternehmeranteile nicht. Außerdem wird die Steuerverstrickung durch § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 UmwStG abgesichert. Eine Umgehung der Steuerpflicht von Veräußerungsvorgängen, die durch § 15 Abs. 2 S. 1 bis 5 UmwStG vermieden werden soll, kommt bei Mitunternehmeranteilen nicht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung dieser Missbrauchsregelung muss daher im Rahmen des § 16 UmwStG trotz des gegenteiligen Wortlauts ausscheiden, soweit die übernehmende Personengesellschaft betroffen ist.[2]

 

Rz. 42

§ 15 Abs. 2 S. 2 -4 UmwStG ist aber anwendbar, soweit nach einer Abspaltung Anteile an der übertragenden Körperschaft veräußert werden.[3] Da sich diese Vorschrift sowohl auf Anteile an der übertragenden als auch, bei der Spaltung nach § 15 UmwStG, an der übernehmenden Körperschaft bezieht, kann sie sinnvoll nur auf die übertragende Körperschaft bei der Spaltung nach § 16 UmwStG angewandt werden. Der übernehmende Rechtsträger ist jedoch keine Körperschaft mehr, sodass die Vorschrift direkt nicht anwendbar ist. Eine entsprechende Anwendung auch auf eine Beteiligung an einer Personengesellschaft macht keinen Sinn, weil dann steuerschädlich nicht nur die Veräußerung von mehr als 20 % wäre, sondern jede Veräußerung.

[1] Zu diesen Einschränkungen § 15 UmwStG Rz. 142ff., Rz. 162ff.
[2] Ebenso Schumacher, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 16 UmwStG Rz. 20; Asmus, in Haritz/Menner, UmwStG, 4. Aufl. 2015, § 16 UmwStG Rz. 22ff.; a. A. Dötsch,, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 16 UmwStG Rz. 9 mit dem Hinweis darauf, dass das Gesetz bereits die Veräußerung an sich sanktionieren wolle, unabhängig von den steuerlichen Folgen.
[3] Schumacher, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 16 UmwStG Rz. 20.

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