Rz. 18

Übertragender Rechtsträger der Spaltung muss eine Körperschaft sein. Dies entspricht der Regelung bei § 15 UmwStG.[1]

 

Rz. 19

Die übertragende Körperschaft kann im Inland oder im EU-Ausland ansässig sein, d. h. Sitz und Geschäftsleitung im Inland oder im EU-Ausland haben. Zur Ansässigkeit der übernehmenden Personengesellschaft Rz. 23.

 

Rz. 20

Ist die übertragende Körperschaft im Inland ansässig, muss auch die übernehmende Personengesellschaft im Inland ansässig sein, weil nur dann eine Spaltung nach § 1 UmwG möglich und damit auch § 16 UmwStG anwendbar ist.

 

Rz. 21

Ist dagegen die zu spaltende Körperschaft im EU-Ausland und die übernehmende Personengesellschaft im Inland ansässig, oder befindet sich zu übertragendes Vermögen im Inland, richtet sich die handelsrechtliche Zulässigkeit der Spaltung nach ausländischem Recht. § 16 UmwStG ist dann anwendbar, wenn die Regelung der Spaltung den deutschen Regeln vergleichbar ist[2] und der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG erfüllen.[3]

Rz. 22 einstweilen frei

 

Rz. 23

Die übernehmende Personengesellschaft kann im Inland oder im EU-Ausland ansässig sein. Ist die übertragende Körperschaft im Inland ansässig, die übernehmende Personengesellschaft im Ausland, richtet sich der Vermögensübergang nach deutschem Umwandlungsrecht. Da danach eine steuerneutrale Spaltung nicht möglich ist (Rz. 13, Rz. 20), ist auch § 16 UmwStG nicht anwendbar; die Übertragung der Wirtschaftsgüter führt zur Gewinnrealisation. Möglich ist nur eine Einbringung nach § 24 UmwStG.[4]

Rz. 24 einstweilen frei

[3] Allgemein hierzu § 15 UmwStG Rz. 53; zu den Voraussetzungen der Vergleichbarkeit einer ausländischen Spaltung mit deutschem Recht § 1 UmwStG Rz. 93ff.; zu den Voraussetzungen für den übertragenden und übernehmenden Rechtsträger § 1 UmwStG Rz. 87ff.
[4] Zu dem Fall, dass die übertragende Körperschaft im Ausland ansässig ist, vgl. Rz. 21.

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