Tz. 5

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Wenn § 16 S 1 UmwStG die entspr Anwendung des § 15 UmwStG anordnet, bedeutet dies, dass auch die Vermögensübertragung durch Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges stneutral nur möglich ist, wenn die in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Frage, ob bei der Anwendung des § 16 UmwStG wegen des in § 15 Abs 1 S 1 UmwStG enthaltenen Verweises auch die §§ 11 – 13 UmwStG anzuwenden sind, wird im Schrifttum (s Asmus, in H/M, 3. Aufl, § 16 UmwStG Rn 3, s Hörtnagl, in S/H/S, 5. Aufl, § 16 UmwStG, Rn 12, und s Schumacher, in R/H/vL, § 16 UmwStG Rn 9) durchgängig so beantwortet, dass aus dem Wortlaut des § 15 Abs 1 S 1 UmwStG "vorbehaltlich des § 16" zu folgern sei, dass die §§ 11 – 13 UmwStG im Bereich des § 16 UmwStG keine Bedeutung haben (einschränkend auf § 13 UmwStG s Schießl, in W/M, § 16 UmwStG, Rn 8).

Hinsichtlich der Anwendung des § 11 UmwStG ist dem zuzustimmen. Wie nachstehend (s Tz 7) ausgeführt, tritt wegen des Vorrangs der Verweisung auf die §§ 3 – 8 und 10 (letzterer idR nur noch bis VZ 2006 von Bedeutung) UmwStG an die Stelle der in § 15 Abs 1 S 2 UmwStG angeordneten Nichtanwendung des § 11 Abs 2 die Nichtanwendung des § 3 Abs 2 UmwStG (ebenso hierzu s Hörtnagl, in S/H/S, 5. Aufl, § 16 UmwStG, Rn 10).

Die Anwendung des § 12 UmwStG wird durch die vorrangige Anwendung des § 4 UmwStG verdrängt.

§ 13 UmwStG kann im Regelfall, weil die AE der übertragenden Kö MU-Anteile erhalten, keine Anwendung finden. Schumacher (in R/H/vL, § 16 UmwStG, Rn 10) bejaht – uE zutreffend – die entspr Anwendung des § 13 UmwStG für den Sonderfall einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung auf eine Pers-Ges, bei der ein AE der übertragenden Kö statt Anteilen an der übernehmenden Pers-Ges eine höhere Beteiligung an der übertragenden Kö erhält.

 

Tz. 6

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Zu den auch bei § 16 UmwStG zu beachtenden Voraussetzungen für eine Vermögensübertragung zu Bw gehört insbes der Teilbetriebsbegriff des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG (dazu s § 15 UmwStG Tz 58 ff). Asmus (in H/M, 3. Aufl, § 16 UmwStG Rn 10ff) kritisiert die unsaubere Gesetzeslage (Formulierung in § 15 Abs 1 S 1 UmwStG "vorbehaltlich des § 16 UmwStG"), die sE Zweifel daran aufkommen lassen, ob für die Anwendung des § 16 UmwStG das Teilbetriebserfordernis erfüllt sein muss.

Für den Fall der Abspaltung gilt auch bei § 16 UmwStG, dass nicht nur das übergehende BV ein Teilbetrieb sein muss, sondern auch das zurückbleibende (s § 15 UmwStG Tz 56 ff).

 

Tz. 7

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Bei Nichterfüllung der (doppelten) Teilbetriebsvoraussetzung sind die Rechtsfolgen nach Inkrafttreten des SEStEG die, dass entspr § 15 Abs 1 S 2 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Kö wegen Nichtanwendbarkeit des § 3 Abs 2 UmwStG (wegen des Vorrangs der Verweisung auf die §§ 3 – 8 und 10 UmwStG [letzterer idR nur noch bis VZ 2006 anwendbar] an die Stelle der Nichtanwendung des § 11 Abs 2 die Nichtanwendung des § 3 Abs 2 UmwStG tritt) das übergehende (nicht jedoch das bei einer Abspaltung zurückbleibende) BV zwingend mit dem gW anzusetzen ist (s § 15 UmwStG Tz 112, s § 15 UmwStG Tz 182, s § 15 UmwStG Tz 214 und 216) und dass unter Zugrundelegung der wertmäßig aufgestockten stlichen Übertragungs-Bil die §§ 3 – 8 UmwStG anzuwenden sind.

 

Tz. 8

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Auch bei der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges hat die Überträgerin auf den stlichen Übertragungsstichtag eine St-Bil aufzustellen (analog s § 15 UmwStG Tz 40).

 

Tz. 9

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

IRd § 16 UmwStG sind auch die besonderen Missbrauchsregeln des § 15 Abs 2 UmwStG zu beachten (insbes Dreijahresvorbesitzzeit bei fiktiven Teilbetrieben, Veräußerungsverbot über 20 % hinaus, Fünfjahresvorbesitzzeit bei der Trennung von Gesellschafterstämmen). Nach Auff von Asmus (in H/M, 3. Aufl, § 16 UmwStG Rn 22ff) ist völlig unklar, welche stlichen Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Missbrauchsvorschriften eintreten.

Nach Auff von Thieme (BB 2005, 2042) findet, weil § 15 Abs 2 UmwStG auf § 11 UmwStG verweist, der jedoch bei der Auf- bzw Abspaltung auf eine Pers-Ges keine Bedeutung hat (s Tz 5), die Missbrauchsregelung des § 15 Abs 2 S 3 und 4 UmwStG keine Anwendung. Ähnlich s Asmus (in H/M, 3. Aufl, § 16 UmwStG, Rn 22–24). UE gilt auch hier das bereits in Tz 7 Gesagte. Auf der Ebene der übertragenden Kö ist wegen Nichtanwendbarkeit des § 3 Abs 2 UmwStG das übergehende BV in der stlichen Übertragungs-Bil mit den gW anzusetzen. Unter Zugrundelegung dieser Übertragungs-Bil sind die §§ 3 – 8 und 10 UmwStG (letzterer idR nur noch bis VZ 2006 anwendbar) anzuwenden (glA s Hörtnagl, in S/H/S, 5. Aufl, § 16 UmwStG, Rn 15–17).

Die Schwierigkeiten mit einer entspr Anwendung des § 15 Abs 2 UmwStG iRd § 16 UmwStG beginnen schon damit, dass § 15 Abs 2 S 2–4 UmwStG nach seinem eindeutigen Wortlaut Sanktionen für den Fall der einer Spaltung zeitlich nachgelagerten Veräußerung der "Anteile an den beteiligten Kö" regelt. Soweit durch Auf- oder Abspaltung Vermögen auf eine Pers-Ges übergeht, bestehen hinterher MU-Ant...

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