Rz. 25

§ 16 S. 1 UmwStG definiert den Gegenstand der Spaltung nicht selbst, sondern verweist insoweit auf § 15 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG. Daher ist § 16 UmwStG nur anwendbar auf eine Auf- und Abspaltung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfassen. Für die Abspaltung ist weiter Voraussetzung, dass bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital umfasst, verbleibt. Die Regelung entspricht der in § 15 UmwStG.[1] In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die (doppelte) Teilbetriebsvoraussetzung im Rahmen des § 16 UmwStG nicht gelten soll, weil die Veräußerung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft immer steuerpflichtig ist, also keine "Statusverbesserung" hinsichtlich der steuerlichen Bindung eintritt.[2]

Dieses Verständnis hat durchaus gewichtige Argumente, entspricht m. E. aber nicht dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen.[3] Die Finanzverwaltung folgt dieser Ansicht dementsprechend nicht.[4]

Der Hintergrund dürfte sein, dass nach dem UmwStG nur die Umstrukturierung bestimmter betrieblicher Einheiten privilegiert werden soll.

[1] Zum Begriff des "Teilbetriebs" § 15 UmwStG Rz. 78ff., zum Begriff des "Mitunternehmeranteils" § 15 UmwStG Rz. 125, zum Begriff der Beteiligung, die das gesamte Nennkapital umfasst, § 15 UmwStG Rz. 129.
[2] Asmus, in Haritz/Menner, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 16 UmwStG Rz. 15.
[3] Vgl. BT-Drs. 12/6885, 24 (zu § 16 UmwStG 1995).

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