3.1 Übertragender und übernehmender Rechtsträger

 

Rz. 18

Übertragender Rechtsträger der Spaltung muss eine Körperschaft sein. Dies entspricht der Regelung bei § 15 UmwStG.[1]

 

Rz. 19

Die übertragende Körperschaft kann im Inland oder im EU-Ausland ansässig sein, d. h. Sitz und Geschäftsleitung im Inland oder im EU-Ausland haben. Zur Ansässigkeit der übernehmenden Personengesellschaft Rz. 23.

 

Rz. 20

Ist die übertragende Körperschaft im Inland ansässig, muss auch die übernehmende Personengesellschaft im Inland ansässig sein, weil nur dann eine Spaltung nach § 1 UmwG möglich und damit auch § 16 UmwStG anwendbar ist.

 

Rz. 21

Ist dagegen die zu spaltende Körperschaft im EU-Ausland und die übernehmende Personengesellschaft im Inland ansässig, oder befindet sich zu übertragendes Vermögen im Inland, richtet sich die handelsrechtliche Zulässigkeit der Spaltung nach ausländischem Recht. § 16 UmwStG ist dann anwendbar, wenn die Regelung der Spaltung den deutschen Regeln vergleichbar ist[2] und der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG erfüllen.[3]

Rz. 22 einstweilen frei

 

Rz. 23

Die übernehmende Personengesellschaft kann im Inland oder im EU-Ausland ansässig sein. Ist die übertragende Körperschaft im Inland ansässig, die übernehmende Personengesellschaft im Ausland, richtet sich der Vermögensübergang nach deutschem Umwandlungsrecht. Da danach eine steuerneutrale Spaltung nicht möglich ist (Rz. 13, Rz. 20), ist auch § 16 UmwStG nicht anwendbar; die Übertragung der Wirtschaftsgüter führt zur Gewinnrealisation. Möglich ist nur eine Einbringung nach § 24 UmwStG.[4]

Rz. 24 einstweilen frei

[3] Allgemein hierzu § 15 UmwStG Rz. 53; zu den Voraussetzungen der Vergleichbarkeit einer ausländischen Spaltung mit deutschem Recht § 1 UmwStG Rz. 93ff.; zu den Voraussetzungen für den übertragenden und übernehmenden Rechtsträger § 1 UmwStG Rz. 87ff.
[4] Zu dem Fall, dass die übertragende Körperschaft im Ausland ansässig ist, vgl. Rz. 21.

3.2 Der Gegenstand der Auf- oder Abspaltung

 

Rz. 25

§ 16 S. 1 UmwStG definiert den Gegenstand der Spaltung nicht selbst, sondern verweist insoweit auf § 15 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG. Daher ist § 16 UmwStG nur anwendbar auf eine Auf- und Abspaltung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfassen. Für die Abspaltung ist weiter Voraussetzung, dass bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital umfasst, verbleibt. Die Regelung entspricht der in § 15 UmwStG.[1] In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die (doppelte) Teilbetriebsvoraussetzung im Rahmen des § 16 UmwStG nicht gelten soll, weil die Veräußerung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft immer steuerpflichtig ist, also keine "Statusverbesserung" hinsichtlich der steuerlichen Bindung eintritt.[2]

Dieses Verständnis hat durchaus gewichtige Argumente, entspricht m. E. aber nicht dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen.[3] Die Finanzverwaltung folgt dieser Ansicht dementsprechend nicht.[4]

Der Hintergrund dürfte sein, dass nach dem UmwStG nur die Umstrukturierung bestimmter betrieblicher Einheiten privilegiert werden soll.

[1] Zum Begriff des "Teilbetriebs" § 15 UmwStG Rz. 78ff., zum Begriff des "Mitunternehmeranteils" § 15 UmwStG Rz. 125, zum Begriff der Beteiligung, die das gesamte Nennkapital umfasst, § 15 UmwStG Rz. 129.
[2] Asmus, in Haritz/Menner, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 16 UmwStG Rz. 15.
[3] Vgl. BT-Drs. 12/6885, 24 (zu § 16 UmwStG 1995).

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